Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026 (Version 2026-09-12).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die geschäftliche Lieferung von Produkten durch Boards & Beans. Der Verkäufer liefert ausschließlich an Abnehmer, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
- In diesen Bedingungen bedeutet Verkäufer: Boards & Beans, Handelsname des Einzelunternehmens von Quincy van der Ree.
- Abnehmer: die natürliche oder juristische Person, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und mit dem Verkäufer einen Vertrag schließt.
- Produkte: die vom Verkäufer gelieferten hölzernen Servierbretter und sonstigen Sachen.
- Vertrag: jeder Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer, einschließlich jeder einzelnen Bestellung.
- Textform: per Brief, per E-Mail oder über einen anderen lesbaren dauerhaften Datenträger.
Artikel 2 – Identität des Verkäufers
Boards & Beans
Handelsname des Einzelunternehmens von Quincy van der Ree
Verdiweg 671
3816 KW Amersfoort
Niederlande
Telefonnummer: +31 (0)33 234 0606
E-Mail-Adresse: info@boards-beans.com
Handelskammer-Nummer: 82195757
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: NL003652487B20
Artikel 3 – Anwendungsbereich und geschäftlicher Abnehmer
- Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot des Verkäufers und für jeden Vertrag und jede Bestellung zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer.
- Der Verkäufer liefert ausschließlich an Abnehmer, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Der Verkäufer liefert nicht an Verbraucher. Mit der Aufgabe einer Bestellung erklärt der Abnehmer, dass er in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
- Stellt sich heraus, dass eine Bestellung von einem Verbraucher aufgegeben wurde, ist der Verkäufer berechtigt, diese Bestellung abzulehnen oder aufzulösen und einen bereits gezahlten Betrag zurückzuerstatten, ohne zu einer weiteren Entschädigung verpflichtet zu sein.
- Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Abnehmers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht gesondert widerspricht. Der Eigentumsvorbehalt aus Artikel 7 wird bei der Aufgabe der Bestellung gesondert angenommen und geht in allen Fällen einer entgegenstehenden Bestimmung des Abnehmers vor.
- Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt hat.
- Kauft der Abnehmer die Produkte offensichtlich für den eigenen Gebrauch und nicht zum Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verwendung, und handelt es sich um eine Bestellung unter 250 €, so gelten anstelle der Artikel 6 Absatz 6, 9 und 13 die gesetzlichen Regelungen.
- Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder anfechtbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem Sinn der ursprünglichen so weit wie möglich entspricht.
- Bei Unklarheit über die Auslegung einer Bestimmung ist die Bedeutung maßgebend, die die Parteien ihr unter den gegebenen Umständen billigerweise beimessen durften.
Artikel 4 – Angebot und Vertragsschluss
- Angebote, Preislisten und Katalogangaben sind freibleibend und gelten solange der Vorrat reicht, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Verkäufer die Zahlung erhalten hat, beziehungsweise bei Lieferung auf Rechnung, sobald der Verkäufer die Bestellung in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.
- Offensichtliche Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Preisen und Auftragsbestätigungen binden den Verkäufer nicht, auch nicht nach Bestätigung der Bestellung.
- Mindestabnahmemengen und Mindestbestellwerte, wie im Webshop angegeben, sind Bestandteil des Vertrages.
Artikel 5 – Preise
- Alle Preise sind in Euro und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, Versandkosten und etwaige Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Eine Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird nur dann als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (0 % USt.) abgerechnet, wenn der Abnehmer vor der Bestellung eine gültige, in VIES überprüfbare Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande angibt, die Produkte in diesen Mitgliedstaat befördert werden und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In allen anderen Fällen berechnet der Verkäufer niederländische Umsatzsteuer. Erweist sich die Nummer als ungültig oder unrichtig, ist der Verkäufer berechtigt, die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer stellt den Verkäufer von Nachforderungen, Zinsen, Bußgeldern und Kosten frei, die sich daraus ergeben.
Artikel 6 – Zahlung
- Die Zahlung erfolgt im Voraus. Eine Lieferung auf Rechnung erfolgt nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Abnehmers durch den Verkäufer; diese Genehmigung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
- Bei einer genehmigten Lieferung auf Rechnung beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechnungsdatum. Die Rechnung nennt das Fälligkeitsdatum.
- Wird die Forderung von einem Dritten übernommen oder finanziert, wird der Abnehmer darüber bei der Bestellung informiert, und für diese Forderung gelten die Zahlungsfrist und die Zahlungsweise dieses Dritten. Der Eigentumsvorbehalt aus Artikel 7 bleibt wirksam, bis der Verkäufer die vollständige Zahlung erhalten hat.
- Der Verkäufer darf jederzeit Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere ein Zahlungsrückstand, eine negative Kreditbeurteilung oder eine Bestellung, die das eingeräumte Kreditlimit überschreitet. Wird diese nicht gestellt, darf der Verkäufer die Ausführung aussetzen oder den Vertrag auflösen.
- Bei nicht rechtzeitiger Zahlung befindet sich der Abnehmer ohne Mahnung oder Inverzugsetzung ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug. Ab diesem Tag sind die gesetzlichen Verzugszinsen für den Handelsverkehr geschuldet, und alle übrigen Forderungen des Verkäufers gegen den Abnehmer werden sofort fällig.
- Die angemessenen Kosten der Beitreibung, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, gehen zulasten des Abnehmers, einschließlich der gesetzlichen Pauschale von 40 €. Der Verkäufer weist diese Kosten auf Verlangen einzeln aus; der Abnehmer darf nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten geringer sind.
- Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung mit einer Forderung gegen den Verkäufer aufzurechnen, es sei denn, diese Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Abnehmer nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertrag.
- Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die am längsten offene Rechnung angerechnet, unabhängig von einer anderslautenden Bestimmung des Abnehmers.
- Der Abnehmer teilt Unrichtigkeiten in angegebenen Zahlungsdaten unverzüglich dem Verkäufer mit.
Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Abnehmer die Forderungen aus dem betreffenden Vertrag und aus gleichartigen früheren und späteren Verträgen vollständig bezahlt hat, einschließlich Zinsen und Kosten.
- Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, bewahrt der Abnehmer die Produkte als Eigentum des Verkäufers auf, hält sie identifizierbar und getrennt von anderen Sachen und versichert sie gegen die üblichen Risiken. Auf Verlangen legt er die Police vor.
- Der Abnehmer darf die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen und die daraus entstehenden Forderungen einziehen. Der Verkäufer darf diese Befugnis in Textform widerrufen, wenn der Abnehmer in Verzug ist oder wenn begründete Besorgnis besteht, dass er nicht erfüllen wird.
- Der Abnehmer verpflichtet sich, die Forderungen, die er aus dem Weiterverkauf gegen seine eigenen Abnehmer erwirbt, auf erstes Verlangen des Verkäufers an diesen zur Sicherheit für das zu verpfänden, was er dem Verkäufer schuldet. Der Abnehmer erteilt dem Verkäufer hiermit unwiderruflich Vollmacht, diese Verpfändung in seinem Namen vorzunehmen und die dafür erforderliche Urkunde zu unterzeichnen und registrieren zu lassen.
- Bearbeitet der Abnehmer die Produkte oder verbindet oder vermischt er sie mit anderen Sachen, so geschieht dies für Rechnung des Verkäufers, und der Verkäufer erwirbt das Eigentum beziehungsweise das Miteigentum an der dadurch entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Produkte zum Wert der übrigen Sachen. Der Abnehmer verwahrt diese Sache für den Verkäufer unter den Bedingungen dieses Artikels.
- Der Abnehmer darf die Produkte nicht verpfänden oder anderweitig zugunsten Dritter belasten. Bei Pfändung, Insolvenz oder drohender Insolvenz unterrichtet der Abnehmer den Verkäufer unverzüglich in Textform und weist Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hin.
- Bleibt der Abnehmer in Verzug, darf der Verkäufer die Produkte zurücknehmen, nachdem er dem Abnehmer dazu in Textform Gelegenheit gegeben hat. Der Abnehmer gewährt dem Verkäufer oder einer von ihm benannten Person hierzu Zugang zu den Orten, an denen sich die Produkte befinden. Die Rücknahme gilt nicht als Auflösung des Vertrages, sofern der Verkäufer dies nicht in Textform mitteilt.
- Übersteigt der Wert der gestellten Sicherheiten die Forderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
Artikel 8 – Lieferung, Fristen und Risiko
- Angegebene Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich und gelten nie als Fixtermin. Eine Überschreitung begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Auflösung, es sei denn, der Verkäufer liefert auch nach einer Inverzugsetzung in Textform mit angemessener Frist nicht.
- Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Adresse. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht auf den Abnehmer über, sobald die Produkte an dieser Adresse zur Verfügung gestellt werden.
- Der Verkäufer darf in Teilen liefern und je Teillieferung abrechnen.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Bei Nichtabnahme darf der Verkäufer die Produkte auf Rechnung und Risiko des Abnehmers einlagern, die Lager- und Transportkosten in Rechnung stellen und nach angemessener Frist den Vertrag auflösen, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz.
Artikel 9 – Untersuchung, Rügefrist und Rücksendungen
- Der Abnehmer untersucht die Produkte bei Ankunft auf sichtbare Mängel, Stückzahlen und Beschädigungen. Sichtbare Mängel und Fehlmengen rügt er in Textform innerhalb von fünf Werktagen nach Ankunft, unter Angabe der Bestellnummer, einer Beschreibung des Mangels und mit Bildmaterial.
- Nicht sichtbare Mängel rügt der Abnehmer in Textform innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung, in jedem Fall aber innerhalb der Frist des Artikels 12 Absatz 1.
- Rügt der Abnehmer nicht innerhalb dieser Fristen, gilt das Gelieferte als genehmigt und erlischt jeder Anspruch, soweit der Mangel nicht billigerweise erst später entdeckt werden konnte.
- Bestellungen sind verbindlich. Eine Rücksendung erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform und nach dessen Anweisungen. Unaufgeforderte oder nicht genehmigte Rücksendungen werden nicht gutgeschrieben, bleiben Eigentum und Risiko des Abnehmers und werden auf seine Kosten zurückgesandt oder eingelagert.
- Eine Rüge setzt die Zahlungsverpflichtung nicht aus, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7.
- Dieser Artikel lässt die gesetzlichen Rückgriffsrechte eines Abnehmers, der die Produkte an einen Verbraucher weiterverkauft hat, unberührt.
Artikel 10 – Holz als Naturprodukt
- Die Produkte bestehen aus Massivholz. Abweichungen in Farbe, Faserung, Struktur, Ästen, Gewicht und Maßen innerhalb normaler Toleranzen sind dem Material eigen und stellen keinen Mangel dar. Dasselbe gilt für das Arbeiten, Nachziehen, Verziehen und das Entstehen feiner Trockenrisse infolge wechselnder Temperatur und Luftfeuchtigkeit, soweit dies innerhalb der für Massivholz üblichen Bandbreiten bleibt.
- Musterstücke, Musterpakete, Abbildungen und Farbdarstellungen gelten als Hinweis auf durchschnittliche Qualität und Ausführung, nicht als exakte Spezifikation.
- Der Abnehmer ist selbst verantwortlich für die Eignung der Produkte für seine eigene Anwendung, einschließlich Gravieren, Brennen, Ölen und weiterer Bearbeitung, sowie für deren Prüfung vor der Serienfertigung. Der Verkäufer erteilt hierzu keine Auskunft, die als Zusage gelten kann.
Artikel 11 – Lebensmittelkontakt, Bearbeitung und Handelsmarke
- Die Produkte sind für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt. Der Verkäufer stellt auf Verlangen die Unterlagen zur Materialkonformität zur Verfügung, über die er verfügt, einschließlich der Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EG) 1935/2004, soweit sein Lieferant diese ausstellt.
- Bearbeitet der Abnehmer die Produkte, bringt er Beschichtungen, Öle, Aufdrucke oder Gravuren auf oder kombiniert er sie mit anderen Materialien, so ist er selbst für die Konformität des Endproduktes und für die dazugehörigen Unterlagen verantwortlich.
- Bringt der Abnehmer die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, so gilt er als Hersteller im Sinne der anwendbaren Produkt- und Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988, und trägt alle daraus folgenden Pflichten und die Haftung.
- Der Abnehmer stellt den Verkäufer vollständig von Ansprüchen und Kosten frei, die sich aus der Bearbeitung, dem Inverkehrbringen unter eigener Marke oder der weiteren Verwendung der Produkte durch den Abnehmer oder seine Abnehmer ergeben.
Artikel 12 – Vertragsgemäßheit und Abhilfe
- Die Produkte entsprechen bei Ablieferung den vereinbarten Spezifikationen. Jeder Anspruch wegen eines Mangels verjährt zwölf Monate nach Ablieferung.
- Bei einem begründeten und rechtzeitig gerügten Mangel behebt der Verkäufer das Produkt, ersetzt es oder erstattet dessen Rechnungswert, nach Wahl des Verkäufers. Damit ist jeder Verpflichtung hinsichtlich dieses Mangels vollständig genügt.
- Ein Anspruch besteht nicht, soweit der Mangel durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Montage, durch Bearbeitung oder Reparatur durch den Abnehmer oder Dritte, durch normalen Verschleiß oder durch eine Verwendung entgegen den Anweisungen des Verkäufers verursacht wurde.
- Eine Erstattung von Montage-, Demontage-, Transport-, Arbeits- oder Folgeschäden erfolgt nicht. Weitergehende Ansprüche bestehen nur innerhalb der Grenzen des Artikels 13.
- Dieser Artikel lässt Artikel 9 Absatz 6 unberührt.
Artikel 13 – Haftung
- Die Haftung des Verkäufers ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, und zwar auf höchstens 10.000 € je Ereignis und 10.000 € je Kalenderjahr, beziehungsweise, sofern höher, auf den Betrag, den der Versicherer des Verkäufers im betreffenden Fall tatsächlich leistet.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Rufschädigung, Datenverlust und Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen, sofern und soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt.
- Die Beschränkungen der beiden vorstehenden Absätze gelten nicht, sofern und soweit der Schaden auf Folgendem beruht:
a. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder der Personen, die er bei der Ausführung des Vertrages einsetzt;
b. Tod oder Körperverletzung;
c. zwingende Produkthaftung;
d. die Verletzung einer vom Verkäufer ausdrücklich und in Textform als Garantie bezeichneten Zusage;
e. die Verletzung einer Pflicht, die für den Vertrag so wesentlich ist, dass der Abnehmer auf ihre Einhaltung vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war und der bei einem Vertrag dieser Art typischerweise eintritt. - Jeder Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der Abnehmer den Schaden entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, in Textform beim Verkäufer angemeldet worden ist, in jedem Fall aber nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem schadenverursachenden Ereignis. Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c.
- Der Abnehmer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Bearbeitung, Handelsmarke, unrichtiger Auskunft, unsachgemäßer Lagerung oder unrechtmäßiger Verwendung der Produkte durch den Abnehmer oder dessen Abnehmer ergeben.
Artikel 14 – Höhere Gewalt
- Der Verkäufer ist nicht zur Erfüllung verpflichtet, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihm nicht zuzurechnen ist. Darunter fallen jedenfalls: das Ausbleiben von Leistungen von Vorlieferanten oder Frachtführern, Störungen im Transport, in der Energie- oder Telekommunikationsversorgung, Brand, Wasserschaden, extreme Wetterbedingungen, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Streiks sowie das Ausbleiben oder der Widerruf erforderlicher Genehmigungen.
- Während höherer Gewalt sind die Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig Tage, darf jede Partei den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil auflösen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
- Hat der Verkäufer bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise geleistet, darf er diesen Teil gesondert abrechnen.
Artikel 15 – Aussetzung, Auflösung und Sicherheit
- Der Verkäufer darf seine Verpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen, ohne gerichtliche Mitwirkung und ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, wenn der Abnehmer eine Verpflichtung nicht erfüllt, mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug ist oder eine verlangte Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 4 nicht stellt.
- In den Fällen des vorstehenden Absatzes werden alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig.
- Wird der Abnehmer insolvent, behält der Verkäufer alle Rechte, die ihm das anwendbare Insolvenzrecht zuerkennt, einschließlich der Rechte aus Artikel 7.
Artikel 16 – Kein Dauerschuldverhältnis und keine Lieferpflicht
- Jede Bestellung bildet einen eigenständigen Vertrag. Unabhängig von Dauer, Häufigkeit oder Umfang früherer Bestellungen entsteht zwischen den Parteien kein Dauerschuldverhältnis, kein Rahmenvertrag, kein Vertriebs- oder Handelsvertreterverhältnis und keine Exklusivität für ein Gebiet, einen Kanal oder eine Kundengruppe.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen oder eine frühere Lieferung zu wiederholen. Er darf eine Bestellung ohne Angabe von Gründen ablehnen und sein Sortiment, seine Preise, seine Bedingungen und seine Lieferpolitik jederzeit ändern oder beenden.
- Der Abnehmer kann aus früheren Lieferungen, aus einer zugeordneten Kundengruppe, aus einem Kreditlimit oder aus überlassenen Preislisten keinen Anspruch auf künftige Lieferung, Kontinuität, ein Preisniveau oder eine Entschädigung für Goodwill oder Investitionen ableiten.
- Die Beendigung der Handelsbeziehung oder die Ablehnung einer Bestellung begründet keinen Anspruch auf eine Entschädigung, eine Kündigungsfrist oder einen Schadensausgleich.
Artikel 17 – Stornierung und Änderung durch den Abnehmer
- Nach Vertragsschluss kann der Abnehmer eine Bestellung nicht stornieren oder ändern, es sei denn, der Verkäufer stimmt in Textform zu.
- Stimmt der Verkäufer zu, ersetzt der Abnehmer die bis dahin entstandenen Kosten und den erlittenen Schaden. Betrifft es Produkte, die der Verkäufer speziell für den Abnehmer eingekauft, bearbeitet oder reserviert hat, bleibt der vollständige Rechnungswert geschuldet.
Artikel 18 – Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
- Der Abnehmer behandelt Preislisten, Rabatte, Margen, Konditionen, Lieferantenangaben und sonstige nicht öffentliche Geschäftsinformationen des Verkäufers streng vertraulich, verwendet sie ausschließlich für den eigenen Weiterverkauf und gibt sie nicht an Dritte weiter. Diese Verpflichtung besteht nach dem Ende der Handelsbeziehung fort.
- Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern des Abnehmers für die Ausführung des Vertrages und die damit verbundene Verwaltung, entsprechend seiner Datenschutzerklärung.
Artikel 19 – Rückverfolgbarkeit und Rückruf
- Der Abnehmer bewahrt mindestens zehn Jahre die Angaben auf, mit denen festzustellen ist, an wen er die Produkte weiterverkauft hat, soweit es sich nicht um Verbraucher handelt, und stellt sie auf Verlangen unverzüglich dem Verkäufer zur Verfügung.
- Erweist sich ein Produkt als unsicher oder nicht konform, wirkt der Abnehmer auf eigene Kosten an den erforderlichen Maßnahmen mit, einschließlich der Unterrichtung seiner Abnehmer und des Rückholens von Produkten.
- Sind die Maßnahmen aufgrund einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache erforderlich, trägt der Verkäufer die unmittelbar mit dem Rückruf zusammenhängenden Kosten, innerhalb der Grenzen des Artikels 13.
Artikel 20 – Geistiges Eigentum, Marke und Bildmaterial
- Alle Rechte des geistigen Eigentums an Produkten, Abbildungen, Texten und Produktangaben bleiben beim Verkäufer oder seinen Lizenzgebern.
- Der Abnehmer darf Bild- und Textmaterial ausschließlich für den Weiterverkauf der Produkte verwenden, unverändert und mit Angabe der Herkunft. Der Verkäufer darf diese Verwendung jederzeit in Textform beenden.
- Der Abnehmer entfernt keine Herkunfts- oder Markenangaben von den Produkten, es sei denn, der Verkäufer hat dem in Textform zugestimmt. Dieser Absatz steht dem nicht entgegen, dass der Abnehmer die Angaben anbringt, die er aufgrund gesetzlicher Vorschriften in seinem eigenen Land anbringen muss, einschließlich Sortier- und Recyclinghinweisen.
Artikel 21 – Bestellungen über Marktplätze und andere Plattformen
- Gibt der Abnehmer eine Bestellung über einen Marktplatz oder eine Plattform eines Dritten auf, so gelten für den Vertragsschluss, die Zahlung, den Versand und die Rückabwicklung die Bedingungen dieser Plattform.
- Diese Bedingungen gelten für solche Bestellungen, soweit die Plattformbedingungen dem nicht entgegenstehen. Bei Widerspruch gehen die Plattformbedingungen vor.
- Artikel 7 bleibt auch bei Plattformbestellungen wirksam, es sei denn, die Plattform regelt den Eigentumsübergang selbst.
Artikel 22 – Lieferung außerhalb der Europäischen Union
- Bei Lieferung außerhalb der Europäischen Union ist der Abnehmer Einführer. Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer, Inspektions- und Zollkosten sowie sonstige Abgaben gehen zu seinen Lasten.
- Der Abnehmer ist für die Einhaltung der Einfuhr-, Produkt- und Verpackungsvorschriften im Bestimmungsland verantwortlich und stellt den Verkäufer von den Folgen einer Nichteinhaltung frei.
- Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Sanktions- oder Exportvorschriften nicht zulässig ist.
Artikel 23 – Verpackungen und Herstellerverantwortung (PPWR)
- Der Abnehmer kauft die Produkte zum Weiterverkauf und nicht als Endverbraucher.
- Bringt der Abnehmer die Produkte oder deren Verpackung erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden in Verkehr, so gilt er in diesem Mitgliedstaat als Hersteller der Verpackung im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40 und der nationalen Umsetzungsvorschriften.
- Der Abnehmer sichert zu, dass er die ihn treffenden Registrierungs-, Melde- und Beitragspflichten für Verpackungen erfüllt, und stellt den Verkäufer von Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die sich aus einer Nichterfüllung ergeben.
- Wird der Verkäufer insoweit mit einem Bußgeld belegt oder in Anspruch genommen, ersetzt der Abnehmer dieses Bußgeld und die damit verbundenen Kosten auf erstes Verlangen.
- Bei einer Bestellung mit einer Lieferadresse außerhalb der Niederlande innerhalb der Europäischen Union bestätigt der Abnehmer diese Erklärung gesondert. Diese Bestätigung wird mit Version, Text, Zeitpunkt und IP-Adresse zur Bestellung festgehalten.
Artikel 24 – Beschwerdeverfahren
- Beschwerden über die Ausführung des Vertrages werden in Textform und ausreichend beschrieben beim Verkäufer eingereicht, innerhalb der Fristen des Artikels 9.
- Der Verkäufer beantwortet eine Beschwerde innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang. Erfordert die Bearbeitung mehr Zeit, teilt der Verkäufer innerhalb dieser Frist den Eingang mit und nennt die Frist, innerhalb der der Abnehmer eine Antwort erwarten kann.
- Die Einreichung einer Beschwerde setzt die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
- Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, kann der Streit gemäß Artikel 25 vorgelegt werden. Der Verkäufer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Artikel 25 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
- Auf den Vertrag und auf diese Bedingungen ist niederländisches Recht anwendbar.
- Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Bestehen und Wirksamkeit sowie nicht auf den Vertrag gestützter Ansprüche, werden ausschließlich dem Gericht Midden-Nederland (Rechtbank Midden-Nederland, Niederlande) vorgelegt.
Artikel 26 – Textform und Mitteilungen
- Wo in diesen Bedingungen „Textform“ steht, ist eine Mitteilung per E-Mail oder über einen anderen lesbaren dauerhaften Datenträger eingeschlossen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern das Gesetz sie nicht vorschreibt.
- Mitteilungen erfolgen an die zuletzt von der anderen Partei angegebenen Kontaktdaten. Eine Mitteilung des Verkäufers an die vom Abnehmer angegebene E-Mail-Adresse gilt als zugegangen.
Artikel 27 – Änderung, Festhaltung und Schlussbestimmungen
- Der Verkäufer darf diese Bedingungen ändern. Die geänderten Bedingungen gelten für Verträge, die nach der Bekanntmachung zustande kommen.
- Bei jeder Bestellung hält der Verkäufer fest, welche Version dieser Bedingungen angenommen wurde, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Sprache. Der Abnehmer kann die angenommene Version auf Verlangen abrufen.
- Die Aufzeichnungen des Verkäufers erbringen Beweis für das Bestehen und den Inhalt der Bestellung sowie für die angenommene Version dieser Bedingungen, vorbehaltlich Gegenbeweises.